Sicher bei schwebenden Lasten.

Laut § 29 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ dürfen nur Personen einen Kran führen, die „… im Führen oder Instandhalten eines Krans unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben.“

Wir haben zur umfassenden Ausbildung Ihrer Mitarbeiter ein Trainingsprogramm nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
“Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern” (DGUV Grundsatz 309-003) in Theorie und Praxis für das Führen von flurgesteuerten Kranen zusammengestellt.

Ein Fahrausweis sowie ein Zertifikat bestätigen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

INHALTE:

  • Allgemeine/Rechtliche Grundlagen
  • Krantechnik
  • Kranarbeit
  • Prüfung des Krans bei Arbeitsbeginn
  • Anschlagen von Lasten
  • Unfallverhütung
  • Theoretische Prüfung
  • Praktische Abschlussprüfung am Kran
Kranführer
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